Stammbuch, Eheringe und Blumenstrauß

Namensänderungen

namensrechtliche erklärungen

In den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist das Namensrecht (Geburt, Eheschließung, Eheauflösung, Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Adoption, usw.) umfassend geregelt.

Einige dieser Namensänderungsmöglichkeiten sind hier näher beschrieben.

Wir stehen jedoch auch gerne persönlich nach Terminabsprache, telefonisch oder per E-Mail unter standesamt@nordstemmen.de für Auskünfte zur Verfügung.


Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe

Wenn Sie verwitwet oder rechtskräftig geschieden sind, können Sie Ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben. Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich.

Sie können die Erklärung bei jedem Standesamt abgeben. Sie wird jedoch erst wirksam, wenn sie bei dem Standesamt entgegengenommen wird, welches die aufgelöste Ehe geschlossen hat und das Eheregister führt. Nach Eintragung in das Eheregister erhalten Sie eine Bescheinigung über Ihre neue Namensführung.

Tipp: Möchten Sie, dass Ihre Erklärung sofort wirksam wird, so geben Sie bitte Ihre Erklärung - soweit es Ihnen möglich ist - beim Standesbeamten ab, der Ihr Eheregister führt.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass,
  • die Heiratsurkunde im Original und das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder
  • eine neu ausgestellte Eheurkunde mit Auflösungsvermerk (erhältlich beim Eheschließungsstandesamt)

Sollte die aufgelöste Ehe beim Standesamt Nordstemmen geschlossen wurden sein, brauchen Sie die Eheurkunde nicht mitzubringen.

Gebühren:

Für die Wiederannahme eines früheren Namens wird eine Gebühr von 30,00 Euro erhoben.
Für die Bescheinigung über die neue Namensführung wird eine Gebühr von 15,00 Euro erhoben. 
Falls Sie eine neue Eheurkunde mit Auflösungsvermerk benötigen, fallen Gebühren in Höhe von 15,00 Euro an. Jede weitere Urkunde kostet 7,50 Euro. (ggf. zzgl. Portokosten).
Die Gebühren können in bar oder EC-Karte entrichtet werden.

Namenserteilung / Einbenennung

Durch eine sogenannte Namenserteilung bzw. Einbenennung können Vater, Mutter oder Ehegatten einem Kind ihren Familiennamen erteilen. Es gibt zwei verschiedene Situationen, in denen dieser Wunsch häufig geäußert wird:

Namenserteilung:

  • Sie sind Elternteil eines minderjährigen Kindes
  • Vater und Mutter sind nicht miteinander verheiratet aber beide in der Geburtsurkunde des Kindes verzeichnet
  • Sie haben erstmals das alleinige Sorgerecht für das Kind, ein gemeinsames Sorgerecht zwischen den Elternteilen hat bisher nie bestanden
  • Sie möchten, dass das Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils erhält

Einbenennung: 

  • Sie leben mit einem neuen Partner in einer Ehe
  • Sie haben bereits Kinder aus einer Vorehe oder Kinder, die außerhalb einer Ehe geboren wurden und die in Ihrem gemeinsamen Haushalt leben
  • Ihr jetziger Ehepartner ist nicht der Elternteil dieser minderjährigen Kinder
  • Sie möchten, dass diese Kinder Ihren jetzt geführten Ehenamen tragen

Ausführliche Informationen über eine Namenserteilung bzw. eine Einbenennung entnehmen Sie bitte dem PDF-Dokument auf der rechten Seite unter....

Namenserteilungen und Einbenennungen können bei jedem Standesamt oder Notar in ganz Deutschland durchgeführt werden, unabhängig vom Wohnort der Eltern oder Geburtsort des Kindes.

Derartige Sonderbeurkundungen sind grundsätzlich nur mit Terminvereinbarung möglich.
Termine können gerne per E-Mail unter standesamt@nordstemmen.de vereinbart werden. 

Gebühren:

Für die Namenserteilung und auch für die Einbenennung wird eine Gebühr von 30,00 Euro erhoben.

Die Gebühren für die dann neu auszustellenden Urkunden betragen für die erste Urkunde (auch Internationale Urkunde) 15,00 Euro; jede weitere - zum gleichen Zeitpunkt beantragte Urkunde - 7,50 Euro. (ggf. zzgl. Portokosten).
Die Gebühren können in bar oder per EC-Karte entrichtet werden.

Selbstbestimmungsgesetz

Allgemeine Informationen

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG) tritt am 01.11.2024 in Kraft. Künftig kann nach § 2 SBGG jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben (männlich, weiblich, divers) ersetzt oder gestrichen wird.

Verfahrensablauf

Die Änderung des Geschlechts und der Vornamen erfolgt in zwei Stufen:

Zunächst muss die geplante Änderung des Geschlechts und der Vornamen mindestens drei Monate vor der eigentlichen Erklärung beim Standesamt nach § 4 SBGG angemeldet werden. Die Anmeldung muss persönlich oder schriftlich erfolgen. 

Die Anmeldung kann bei jedem deutschen Standesamt erfolgen. Beachten Sie jedoch, dass die Erklärung nach § 2 SBGG (2. Stufe; siehe unten) beim selben Standesamt abgegeben werden muss, bei dem die Anmeldung erfolgte. Die Anmeldung nach § 4 SBGG bereits seit dem 01.08.2024 möglich. Entscheidend ist hier das Eingangsdatum im Standesamt. 

Nach Ablauf von drei Monaten kann dann die eigentliche Erklärung nach § 2 SBGG gegenüber dem Standesamt abgegeben werden. Die Erklärung nach § 2 SBGG muss öffentlich beurkundet werden. Dafür ist zwingend die persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich. Die Erklärung muss bei dem Standesamt abgegeben werden, bei dem die Anmeldung erfolgte (1. Stufe, siehe oben). Hierzu benötigen Sie einen Termin.

Einen Termin zur Abgabe der Erklärungen zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen nach § 2 SBGG nach Ablauf von drei Monaten erhalten Sie nicht automatisch vom Standesamt Nordstemmen. Bitte setzen Sie sich  per E-Mail (standesamt@nordstemmen.de) für eine Terminvereinbarung mit uns in Verbindung.

An wen muss ich mich wenden?

Die Anmeldung und Erklärung kann bei jedem deutschen Standesamt erfolgen. Zu beachten ist, dass die Erklärung nur bei dem Standesamt abgegeben werden kann, bei dem auch die Anmeldung erfolgt ist.

Bei weiteren Fragen senden Sie bitte eine E-Mail mit dem Betreff „Selbstbestimmungsgesetz“ an das Standesamt unter standesamt@nordstemmen.de und geben in der E-Mail bitte auch Ihre Telefonnummer an. Insbesondere bitten wir Sie, bei geplanten Erklärungen von Minderjährigen oder Personen mit Betreuer, vorab Kontakt zu uns aufzunehmen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zum Termin für die persönliche Erklärung nach § 2 SBGG sind grundsätzlich im Original vorzulegen:

  • Personalausweis bzw. Reisepass
  • eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister, zu erhalten beim Standesamt Ihrer Geburt

Sachverständigengutachten bzw. ärztliche Bescheinigungen sind nicht mehr notwendig.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für die Beurkundung der Erklärung ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Nach aktuellem Stand wird die Gebühr für die Erklärung im Standesamt in Niedersachsen 30,- € betragen. Sollte eine Geburtsurkunde neu ausgestellt werden, werden Gebühren in Höhe von 15,- € fällig. 

Welche Fristen muss ich beachten?

Wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird, verfällt die Anmeldung. In diesem Fall muss eine neue Anmeldung erfolgen.

Rechtsgrundlage

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG)

Was sollte ich noch wissen?

Mit der Erklärung zum Geschlechtereintrag und zu den Vornamen nach § 2 SBGG hat sowohl eine volljährige, als auch eine minderjährige Person zu versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag bzw. die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität am Besten entspricht und ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist (Vgl. § 2 Abs. 2 SBGG). Zu den Folgen zählen zum Beispiel die Sperrfrist gemäß § 5 SBGG, die Anwendbarkeit der Regelungen für den Spannungs- und Verteidigungsfall nach Artikel 12a des Grundgesetzes (GG) gemäß § 9 SBGG, sowie Änderungen bezüglich des Eltern-Kind-Verhältnisses gemäß § 11 SBGG. Letzteres bedeutet insbesondere, dass die Änderung des Geschlechtseintrages sowie der/die neuen Vornamen auch bei eventuellen Kindern als Folgebeurkundung einzutragen ist.

Bitte lesen Sie die gesetzlichen Vorgaben des SBGG, insbesondere hinsichtlich der Folgen in den §§ 5 ff. SBGG:

Geändert werden kann die Geschlechtsangabe nur in die Begriffe „weiblich“, „männlich“ oder „divers“. Eine Änderung in andere Begrifflichkeiten (wie etwa „non-binär“, „agender“, „neutrois“, „transgender“, „genderqueer“, „genderfluid“ oder ähnliches) ist nicht möglich. Alternativ kann die Geschlechtsangabe gestrichen werden.

Mit der Erklärung nach § 2 SBGG sind zwingend neue Vornamen zu bestimmen. Die Änderung der Vornamen nach dem SBGG ermöglicht nur deren Anpassung an den gewählten Geschlechtseintrag. Sie ersetzt kein Namensänderungsverfahren.

Entgegen vorheriger Informationen aus den zuständigen Bundesministerien kann die Anzahl der Vornamen verändert werden. Geschlechtsneutrale Vornamen müssen beibehalten werden, im Übrigen muss der Name das gewählte Geschlecht widerspiegeln. Soll die Geschlechtsangabe zu „divers“ geändert oder gestrichen werden, sind neue geschlechtsambivalente Vornamen zu wählen.

In der Bundesrepublik Deutschland existiert kein staatliches Register über die Zulässigkeit und die geschlechtsspezifische Ausprägung von Vornamen. Die Prüfung muss daher im Einzelfall erfolgen. Das Standesamt Nordstemmen wird daher nach Eingang der Anmeldung nach § 4 SBGG eine Vorprüfung anhand der vorhandenen Vornamensliteratur und ggf. weitere Recherche vornehmen, ob die gewünschten Vornamen den Kriterien des Gesetzes genügen und sich ggf. zurückmelden, falls dieses nicht so ist. 

Aktuell wurde den Standesämtern folgende Information zugesandt:

Wer den Geschlechtseintrag „männlich“ wählt, kann sich männlicher Vornamen oder Vornamen, die beiden Geschlechter zugeordnet werden können, bedienen.

Möglich wären daher typisch männliche Vornamen wie „Markus“, „Stefan“ etc. aber auch Vornamen, die sowohl dem männlichen aus auch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden können, wie „Eike“, „Toni“, „Kim“, „Kai“ etc. sowie die Kombination von einem solchen Vornamen mit einem eindeutig männlichen Vornamen, d. h. „Kim Markus“, „Toni Stefan“, „Eike Karsten“ etc.

Nicht möglich wäre hingegen ein dem Geschlechtseintrag eindeutig widersprechender Vorname, wie etwa „Claudia“, „Anna“ etc. sowie eine Kombination aus eindeutig männlich und eindeutig weiblich zugeordneten Vornamen, etwa „Markus Sabine“, „Stefan Claudia“ etc.

Wer den Geschlechtseintrag „weiblich“ wählt, kann sich weiblicher Vornamen oder solcher, die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können, bedienen.

Hier gilt spiegelbildlich dasselbe wie bei einem Geschlechtseintrag „männlich“, d. h. möglich sind weibliche Vornamen sowie beiden Geschlechtern zuordenbare Vornamen und eine Kombination dessen, d. h. „Anna“, Claudia“ oder „Eike“, „Toni“, „Kim“, „Kai“ sowie „Anna Kim“, „Toni Claudia“ usw.

Nicht möglich hingegen wären eindeutig dem männlichen Geschlecht zugeordnete Vornamen, wie etwa „Markus“, „Stefan“ etc., auch nicht in Kombination mit einem dem weiblichen Geschlecht zugeordneten Vornamen, wie etwa „Sabine Markus“, „Claudia Stefan“ etc.

Wer den Geschlechtseintrag „divers“ wählt oder den Geschlechtseintrag streichen lässt, hat die freie Auswahl.

Männliche, weibliche und beiden Geschlechtern zuordenbare Vornamen sowie jede beliebige Kombination ist hier möglich.

Die Wahl eindeutig männlicher Vornamen zum Geschlechtseintrag „weiblich“ und eindeutig weiblicher Vornamen zum Geschlechtseintrag „männlich“ ist nicht möglich.

s. o. Dies ist folglich auch nicht in Kombination mit einem beiden Geschlechtern zuordenbare Vornamen oder einem dem Geschlecht entsprechenden Vornamen möglich.

In der Anmeldung sollten bereits Angaben zum gewünschten Geschlechtseintrag und den zu wählenden Vornamen gemacht werden, um hier die Verfahrensabläufe zu beschleunigen, zwingend erforderlich ist dies jedoch nicht. Aus diesem Grund sind die im Rahmen der Anmeldung gemachten Angaben auch nicht bindend.

Die Erklärung nach § 2 SBGG wird wirksam mit Entgegennahme durch das Geburtsstandesamt. Wenn Sie nicht in Nordstemmen geboren wurden, wird die Erklärung von hier Ihrem Geburtsstandesamt zugesandt. Dort erfolgt dann die Änderung der Eintragung in Ihrem Geburtseintrag. Neue Geburtsurkunden können Sie anschließend ebenfalls bei Ihrem Geburtsstandesamt beantragen. Ihr Geburtsstandesamt teilt die Änderung Ihrer Meldebehörde mit, wo Sie neue Pass-/Personalausweispapiere beantragen können.

Wenn Sie nicht in Deutschland geboren wurden, wird die Erklärung wirksam, wenn Sie bei Ihrem Eheschließungsstandesamt (bzw. dem Standesamt der Lebenspartnerschaft) eingeht. Sollten Sie weder in Deutschland geboren sein noch hier geheiratet haben, wird die Erklärung wirksam, wenn sie bei Ihrem Wohnsitzstandesamt eingeht.

Wenn die Erklärung nach § 2 SBGG nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird, verfällt die Anmeldung. In diesem Fall muss eine neue Anmeldung erfolgen.

Die Erklärung nach § 2 SBGG kann auch von ausländischen Staatsangehörigen abgegeben werden, die

  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,
  • eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder
  •  eine „Blaue Karte EU“ besitzen.

Bitte klären Sie als ausländischer Staatsangehöriger vor der Erklärung mit den Behörden Ihres Heimatstaates ab, ob die Änderung auch in Ihren Heimatpass eingetragen wird. Darauf hat das Standesamt Nordstemmen keinen Einfluss. Auf ggf. entstehende Probleme bei der zukünftigen Beantragung von Heimatdokumenten/Unterlagen wird ausdrücklich hingewiesen.

Die Gebühr für die Beurkundung der Erklärung nach § 2 SBGG ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Nach aktuellem Stand wird die Gebühr für die Erklärung im Standesamt in Niedersachsen 30,- € betragen. Sollte eine Geburtsurkunde neu ausgestellt werden, werden Gebühren in Höhe von 15,- € fällig.

Was ist bei Minderjährigen und betreuten Personen zu beachten?

Auch die Anmeldung zur Änderung nach dem SBGG muss von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden. Soweit ein Elternteil das alleinige Sorgerecht besitzt, ist darüber ein Nachweis einzureichen. Für die Anmeldung wird ein gesondertes Formular zugesandt.

Für Minderjährige und betreute Personen besteht keine Sperrfrist!

Die Versicherung einer minderjährigen Person hat darüber hinaus die Erklärung zu enthalten, dass sie beraten ist. Wenn eine minderjährige Person geschäftsunfähig ist oder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hat die Versicherung des gesetzlichen Vertreters die Erklärung ebenso zu enthalten, dass er entsprechend beraten ist.

Die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags des gesetzlichen Vertreters einer minderjährigen Person, die geschäftsunfähig ist oder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bedarf des Einverständnisses des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Flankierend wird im Personenstandsrecht geregelt, dass die minderjährige Person bei dieser Erklärung im Standesamt anwesend sein muss.

Für eine geschäftsunfähige volljährige Person, für die in dieser Angelegenheit ein/e Betreuer/in bestellt ist, kann nur die/der Betreuer/in die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgeben. Es bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Das Betreuungsgericht erteilt die Genehmigung, wenn die Erklärung einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs („Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten“) zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen der betreuten Person entspricht.

Verfahren für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland

Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt, die die Abgabe einer Erklärung zur Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihrer Vornamen nicht bei einem deutschen Standesamt, sondern bei einer deutschen Auslandsvertretung beabsichtigen, haben die Anmeldung nach § 4 SBGG schriftlich bei dem später für die Entgegennahme zuständigen Standesamt (meist das geburtenregisterführende Standesamt) vorzunehmen.

Der schriftliche Antrag muss mit Unterschrift (im Original) und, um die Zuordnung der Person zur späteren Erklärung sicherzustellen, mit einer Kopie eines Lichtbilddokuments – ebenfalls mit dortiger Unterschrift – dem für den Empfang zuständigen Standesamt vorliegen. Bitte fordern Sie das entsprechende Formular per Mail unter standesamt@nordstemmen.de an. 

Das für den Empfang zuständige Standesamt erteilt der Person, die eine Erklärung bei der deutschen Auslandsvertretung beabsichtigt, eine Bescheinigung bzw. Bestätigung über die Anmeldung nach § 4 SBGG und den Tag des Eingangs dieser Anmeldung zur Vorlage für die Erklärung bei der deutschen Auslandsvertretung. Die Bestätigung ist schriftlich an die anmeldende Person zu versenden.

Maßgeblich für den Beginn der Frist nach § 4 Satz 1 SBGG ist der Tag, an dem die schriftliche Anmeldung bei dem für den Empfang zuständigen Standesamt eingeht. Für die Fristberechnung der gesetzlich geregelten Anmeldefrist ist es daher wichtig, dass der Tag des Eingangs der Anmeldung nach § 4 SBGG sich aus der Bestätigung ergibt.

Die Konsularbeamtin / Der Konsularbeamte der deutschen Auslandsvertretung prüft, ob die gesetzlich vorgeschrieben Anmeldefrist von drei Monaten für die Abgabe der Erklärung eingehalten wurde. Diese übersenden die schriftliche und von ihnen öffentlich beglaubigte Erklärung an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt.

Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bleibt aber die Wahl, die Erklärung nach gegenüber einem deutschen Standesamt abzugeben.

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