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Bekanntmachungen

Rückschnitt von Büschen und Bäumen

Bekanntmachung

der Gemeinde Nordstemmen

Verkehrs- bzw. Sichtbehinderung durch Pflanzenwuchs;
hier: Rückschnitt von Büschen und Bäumen an Verkehrsflächen


Bei eigenen Kontrollen im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherung sowie den aus der Bevölkerung vorgebrachten Beschwerden wird immer wieder festgestellt, dass die Verkehrssicherheit im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze durch Pflanzenwuchs beeinträchtigt wird. 

Ich weise in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass auf Privatgrundstücken stehende Büsche und Bäume, die in den Luftraum über den Straßenkörper (Fahrbahn, Geh-/Radwege, Straßenseitenraum) hineinragen, bis an die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden sind. Freizuschneiden sind ebenfalls die durch Pflanzenwuchs verdeckten Verkehrszeichen, Straßennamenschilder, amtlichen Hinweisschilder und die Straßenbeleuchtung.



Nach § 22 NStrG (Unerlaubte Benutzung einer Straße) kann der Träger der Straßenbaulast den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen. Verstöße gegen § 18 NStrG können gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 NStrG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. 

Diese Rückschnitte sind zum Zwecke der Verkehrssicherungspflicht während des gesamten Jahres durchzuführen. Es ist darauf zu achten, dass in dem Zeitraum 1. März bis zum 30. September ein komplettes Abschneiden, auf Stock setzen bzw. beseitigen verboten ist.

Nordstemmen, den 14.11.2024

Gemeinde Nordstemmen
Die Bürgermeisterin
Nicole Dombrowski


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