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Mikrozensuserhebung 2024
Bekanntmachung
der Gemeinde Nordstemmen
Mikrozensuserhebung (Haushaltsbefragung) 2024
Seit 1957 werden Mikrozensusbefragungen durchgeführt, um schnell und zuverlässig bevölkerungs- und erwerbsstatistische Daten und deren Veränderungen zur Nutzung v.a. durch Politik, Verwaltung und Wirtschaft zu erheben. Bei dieser amtlichen statistischen Erhebung wird 1 % aller Haushalte befragt.
Die Erhebung wird durch vom Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) ausgewählte Erhebungsbeauftragte durchgeführt. Sie haben einen amtlichen Ausweis, wurden in ihre Aufgaben eingewiesen und sind über alle Angaben, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Bitte unterstützen Sie die Erhebungsbeauftragten bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit.
Aus Kapazitätsgründen sowie zur Wahrung des Datenschutzes verzichtet das LSN darauf, die Straßen, in denen Befragungen durchgeführt werden, bekannt zu machen.
Letztmalig und nur in einigen wenigen Regionen setzt das LSN in diesem Jahr auf speziell geschulte ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte, die sich mit einem Schreiben bei den Haushalten für ein telefonisches Interview ankündigen. Die Erhebungsbeauftragten sind dabei zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet. Haushalte, die keine telefonische Befragung wünschen, haben die Möglichkeit, ihre Auskünfte online zu erteilen oder auf Wunsch einen Fragebogen in Papierform zu erhalten.
Der Großteil der zu befragenden Haushalte wird hingegen direkt durch das LSN angeschrieben und um Auskunft gebeten. Um dafür im Vorfeld die anzustrebenden Haushalte sowie die Gebäudestruktur zu ermitteln, setzt das LSN Erhebungsaufträge auch vor Ort zur Anschrift ein.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung ist das Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte (Mikrozensusgesetz – MZG) vom 07. Dezember 2016 (BGBI. I S. 2826).
Bedeutung des Mikrozensus
Die Ergebnisse des Mikrozensus sind von erheblicher Bedeutung für Politik und Gesellschaft. Sie dienen der Erkenntnis über die Lebensverhältnisse der Bevölkerung, so zum Beispiel der Erkenntnis von sozialen Problemen in ihrer zahlenmäßigen Bedeutung. Diese Kenntnisse sind Voraussetzung für eine effektive Förderung gerade solcher Bevölkerungsgruppen, die in besonderem Maße der staatlichen Unterstützung und Fürsorge bedürfen (z. B. Kinder, kranke oder ältere Menschen, Erwerbslose u. a. m.).
Was wird gefragt?
Gefragt werden u.a. allgemeine Angaben (z. B. Geschlecht, Geburtsjahr, Familienstand), Angaben zur Erwerbstätigkeit und einer evtl. Arbeitssuche, Angaben zur Aus- und Weiterbildung, Angaben zum Lebensunterhalt sowie im vierjährlichen Wechsel Angaben zur Wohnsituation, zur Krankenversicherung, zum Pendlerverhalten und Fragen zur Gesundheit.
Wie wird ausgewählt?
Für diese Befragung werden in jedem Jahr nach einem mathematischen Zufallsverfahren 1 % aller Wohnungen in Deutschland ausgewählt. Dieses Zufallsprinzip bei der Auswahl ist entscheidend dafür, dass aus den Angaben von nur 1 % der Bevölkerung auf die für die gesamte Bevölkerung zutreffenden Verhältnisse geschlossen werden kann. Stichprobenergebnisse sind aber nur dann zulässig, wenn die Auswahlanordnung genau eingehalten wird; so kann Ihr Haushalt nicht gegen eine anderen ausgetauscht werden; Ihre Mitarbeit ist erforderlich.
Keine Befreiung von der Auskunftspflicht
Der Mikrozensus ist eine amtliche Erhebung, bei der der Gesetzgeber im Mikrozensusgesetz (MZG) für den überwiegenden Teil der Fragen eine Auskunftspflicht festgesetzt hat.
Der Auskunftspflicht unterliegen alle Personen, die in der ausgewählten Wohnung einen Wohnsitz haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Befreiung von der Auskunftspflicht grundsätzlich nicht möglich ist.
Pflicht zur Geheimhaltung, Daten ausschließlich Rohmaterial für die Hochrechnung
Dieser Auskunftspflicht steht die unbedingte Geheimhaltungspflicht Ihrer Angaben seitens der amtlichen Statistik gegenüber. Sobald die erforderlichen Angaben im Statistischen Landesamt vollständig und richtig vorliegen, werden Name und Anschrift von den eigentlichen Daten getrennt und vernichtet. In die Aufbereitung der Daten gehen – vollkommen anonym – nur noch die von Ihnen gemachten Angaben ein. Diese sind unverzichtbares „Rohmaterial“ zur Ermittlung der hochgerechneten Ergebnisse.
Aus den hochgerechneten Ergebnissen sind keine Rückschlüsse auf die einzelne Auskunft und damit auf die vom jeweiligen Bürger gemachten Angaben mehr möglich.
Es kommt auf jede Auskunft an, auch auf die der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger
Bei dem geringen Stichprobenumfang wird jede Auskunft benötigt, wenn die hochgerechneten Ergebnisse die wahren Verhältnisse in der Bevölkerung widerspiegeln sollen. Bei nicht mehr Erwerbstätigen, besonders bei älteren Personen, fallen umfangreiche Fragenblöcke weg, etwa zur gegenwärtigen Erwerbstätigkeit und zur Arbeitssuche.
Nordstemmen, 12.03.2024
Gemeinde Nordstemmen
Die Bürgermeisterin