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Bekanntmachungen

BK Hinweise zur Hundehaltung

Bekanntmachung

der Gemeinde Nordstemmen

Hinweise zur Hundehaltung

Aus gegebener Veranlassung weise ich im Zusammenhang mit der Hundehaltung auf die Beachtung der nachstehenden Vorschriften hin.  

  • Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21. März 2002

§ 33 Absatz 1 Nr.1 – Pflichten zum Schutz vor Schäden –

In der freien Landschaft ist jede Person verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde

a)  nicht streunen oder wildern 

b)  in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt
      werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der
      Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde
      sind. 

Verstöße gegen die aufgeführte Vorschrift können gemäß § 42 Absatz 3 NWaldG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. 

  • Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) vom 26. Mai 2011

§ 3 Absatz 1 Sachkunde 

Wer einen Hund hält, muss dafür erforderliche Sachkunde besitzen. Sie ist der Gemeinde auf Verlangen durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Sachkundeprüfung nachzuweisen. Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Wird der Hund von einer juristischen Person gehalten, so muss die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person die erforderliche Sachkunde besitzen. 

  • Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Nordstemmen vom 01. Juli 2020

§ 4 Hundehaltung 

(1)    Hundehalterinnen oder Hundehalter oder die mit der Führung oder Beaufsichtigung von
        Hunden Beauftragten haben als verantwortliche Personen zu verhüten, dass ihr Tier 

        (a) außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke unbeaufsichtigt umherläuft

        (b) Menschen oder Tiere gefährdend anspringt oder anfällt. 

(2)    Die Hundehaltung hat so zu erfolgen, dass das Tier sicher untergebracht ist und auch im Wohnhaus oder
         in der Privatwohnung von Unbefugten nicht freigelassen werden kann. 

         Private Grundstücke, auf denen Hunde frei umherlaufen, müssen ausbruchsicher und so beschaffen sein,           dass Unbefugte sie nicht betreten und Hunde sie nicht unbeaufsichtigt verlassen können. 

(3)    Hunde, die Menschen oder Tiere gefährdend anspringen oder anfallen, handeln in Angriffsabsicht.
        Ein gefährdendes Anspringen im Sinne von Abs. 1 Nr. 2 liegt vor, wenn ein Mensch oder Tier sich objektiv
        nachvollziehbar durch das Anspringen in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt
        sieht. Nicht erforderlich ist, dass der Hund, wie beim Anfallen, den Menschen oder das Tier verletzen will.
        Hunde, die Menschen oder Tiere lediglich spielerisch anspringen, handeln nicht in Angriffsabsicht. Bei der            Unterscheidung zwischen Spiel- oder Angriffsabsicht kommt es auf die Sicht der bedrohten Personen an,            nicht auf die Absicht des Hundes oder auf den Blickwinkel der verantwortlichen Person. 

(4)    Die verantwortliche Person im Sinne von Abs. 1 muss körperlich und geistig willens und in der Lage sein,
        den Hund auf öffentlichen Verkehrsflächen und in öffentlichen Anlagen sicher zu führen. Sicher geführt
        wird ein Hund, wenn Gefahren im Sinne von Abs. 1 Nr. 2 wirksam verhindert werden können. 

(5)    Auf öffentlich zugängliche Kinderspielplätze, Bolzplätze, Sportanlagen, Schulhöfe, Friedhöfe sowie in
        öffentlich zugängliche Kindergärten und öffentlich zugängliche Freibäder dürfen Hunde nicht
        mitgenommen werden. Das Mitnahmeverbot gilt nicht für Blindenführhunde. 

(6)    Vorbehaltlich des Leinenzwangsgebotes nach Abs. 7 und unbeschadet der nach Abs. 8 für bissige Hunde
         geltenden Bestimmungen, dürfen Hunde auf öffentlichen Verkehrsflächen unangeleint nur geführt
         werden, wenn sie gut abgerichtet sind und auf Zuruf gehorchen. Sie müssen von geeigneten Personen im           Sinne von Abs. 4 begleitet sein, die ausreichend auf sie einwirken können. Eine Hundeleine ist mitzuführen
         und dem Hund anzulegen, wenn anders eine nach Abs. 1 Nr. 2 drohende Gefahr nicht abgewendet
         werden kann. 

(7)    Hunde in öffentlich zugänglichen Park- und Grünanlagen sowie Hunde bei öffentlich zugänglichen
         Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, wie bei Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten
         unter freiem Himmel, sind angeleint zu führen. 

         Der Anleinpflicht ist Genüge getan, wenn der Hund an einer Laufleine geführt wird, die so stark und so
         befestigt ist, dass der Hund sich hiervon nicht alleine lösen kann. 

         Mehrere angeleinte Hunde dürfen nur gleichzeitig geführt werden, wenn alle Hunde jederzeit sicher
         beherrscht werden können. 

(8)    Bissige Hunde dürfen über das für alle Hunde geltende Mitnahmeverbot des Abs. 5 hinaus, auch auf
         öffentlich zugängliche Veranstaltungen unter freiem Himmel wie Versammlungen, Aufzüge, Volksfeste
         und Märkte nicht mitgenommen werden. 

        Ein bissiger Hund, dessen Gefährlichkeit im Einzelfall nicht oder noch nicht durch den Landkreis festgestellt
        worden ist, darf auf öffentlichen Verkehrsflächen und in öffentlichen Anlagen nur angeleint und mit einem
        Maulkorb versehen von einer geeigneten Person im Sinne von Abs. 4 so geführt werden, dass Gefahren im
        Sinne von Abs. 1 Nr. 2 sicher verhütet werden können. Ein bissiger Hund ist stets allein, nicht mit anderen
        Hunden gemeinsam, zu führen. 

        Bissig ist ein Hund, der bereits einmal Menschen durch einen Biss erhebliche Verletzungen zugefügt hat. 
        Verletzungen sind erheblich, wenn eine ärztliche Behandlung erforderlich war. Bissig ist ein Hund auch, der
        einen anderen Hund gebissen und verletzt hat, ohne von diesem selbst angegriffen worden zu sein oder,
        der einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen hat. 

        Der Anleinpflicht ist Genüge getan, wenn der Hund an einer höchstens zwei Meter langen Leine geführt
        wird, die so stark und so gefestigt ist, dass der Hund sich hiervon nicht alleine lösen kann. Der Maulkorb
        muss so angelegt und so beschaffen sein, dass ein Abstreifen oder Beißen durch den Hund sicher
        verhindert wird. 

        Die Vorschriften über die Erlaubnispflicht für gefährliche Hunde nach dem NHundG und das Recht des
        Landkreises für die daran anknüpfenden Rechtsfolgen, ergänzende oder abweichende Einzelfallmaß-
        nahmen zur Gefahrenabwehr nach Maßgabe des NPOG zu treffen, bleiben von den Regelungen dieses
        Absatzes unberührt. 

(9)    Hundehalterinnen oder Hundehalter oder die mit der Führung oder Beaufsichtigung von Hunden
        Beauftragten (verantwortliche Personen) haben zu verhüten, dass ihr Tier auf öffentlichen Verkehrsflächen
        oder in öffentlichen Anlagen seinen Kot ablegt. Nach einer Hundekotablage ist die verantwortliche Person
        zur unverzüglichen Reinigung verpflichtet. Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor. 

       Verstöße gegen die aufgeführten Vorschriften können gemäß § 9 der Verordnung zur Aufrechterhaltung
       der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Nordstemmen als Ordnungswidrigkeit mit einer
       Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden.

Nordstemmen, 21.03.2023

Gemeinde Nordstemmen
Die Bürgermeisterin