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BK Hinweise zur Hundehaltung
Bekanntmachung
der Gemeinde Nordstemmen
Hinweise zur Hundehaltung
Aus gegebener Veranlassung weise ich im Zusammenhang mit der Hundehaltung auf die Beachtung der nachstehenden Vorschriften hin.
- Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21. März 2002
§ 33 Absatz 1 Nr.1 – Pflichten zum Schutz vor Schäden –
In der freien Landschaft ist jede Person verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde
a) nicht streunen oder wildern
b) in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt
werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der
Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde
sind.
Verstöße gegen die aufgeführte Vorschrift können gemäß § 42 Absatz 3 NWaldG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
- Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) vom 26. Mai 2011
§ 3 Absatz 1 Sachkunde
Wer einen Hund hält, muss dafür erforderliche Sachkunde besitzen. Sie ist der Gemeinde auf Verlangen durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Sachkundeprüfung nachzuweisen. Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Wird der Hund von einer juristischen Person gehalten, so muss die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person die erforderliche Sachkunde besitzen.
- Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Nordstemmen vom 01. Juli 2020
§ 4 Hundehaltung
(1) Hundehalterinnen oder Hundehalter oder die mit der Führung oder Beaufsichtigung von
Hunden Beauftragten haben als verantwortliche Personen zu verhüten, dass ihr Tier
(a) außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke unbeaufsichtigt umherläuft
(b) Menschen oder Tiere gefährdend anspringt oder anfällt.
(2) Die Hundehaltung hat so zu erfolgen, dass das Tier sicher untergebracht ist und auch im Wohnhaus oder
in der Privatwohnung von Unbefugten nicht freigelassen werden kann.
Private Grundstücke, auf denen Hunde frei umherlaufen, müssen ausbruchsicher und so beschaffen sein, dass Unbefugte sie nicht betreten und Hunde sie nicht unbeaufsichtigt verlassen können.
(3) Hunde, die Menschen oder Tiere gefährdend anspringen oder anfallen, handeln in Angriffsabsicht.
Ein gefährdendes Anspringen im Sinne von Abs. 1 Nr. 2 liegt vor, wenn ein Mensch oder Tier sich objektiv
nachvollziehbar durch das Anspringen in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt
sieht. Nicht erforderlich ist, dass der Hund, wie beim Anfallen, den Menschen oder das Tier verletzen will.
Hunde, die Menschen oder Tiere lediglich spielerisch anspringen, handeln nicht in Angriffsabsicht. Bei der Unterscheidung zwischen Spiel- oder Angriffsabsicht kommt es auf die Sicht der bedrohten Personen an, nicht auf die Absicht des Hundes oder auf den Blickwinkel der verantwortlichen Person.
(4) Die verantwortliche Person im Sinne von Abs. 1 muss körperlich und geistig willens und in der Lage sein,
den Hund auf öffentlichen Verkehrsflächen und in öffentlichen Anlagen sicher zu führen. Sicher geführt
wird ein Hund, wenn Gefahren im Sinne von Abs. 1 Nr. 2 wirksam verhindert werden können.
(5) Auf öffentlich zugängliche Kinderspielplätze, Bolzplätze, Sportanlagen, Schulhöfe, Friedhöfe sowie in
öffentlich zugängliche Kindergärten und öffentlich zugängliche Freibäder dürfen Hunde nicht
mitgenommen werden. Das Mitnahmeverbot gilt nicht für Blindenführhunde.
(6) Vorbehaltlich des Leinenzwangsgebotes nach Abs. 7 und unbeschadet der nach Abs. 8 für bissige Hunde
geltenden Bestimmungen, dürfen Hunde auf öffentlichen Verkehrsflächen unangeleint nur geführt
werden, wenn sie gut abgerichtet sind und auf Zuruf gehorchen. Sie müssen von geeigneten Personen im Sinne von Abs. 4 begleitet sein, die ausreichend auf sie einwirken können. Eine Hundeleine ist mitzuführen
und dem Hund anzulegen, wenn anders eine nach Abs. 1 Nr. 2 drohende Gefahr nicht abgewendet
werden kann.
(7) Hunde in öffentlich zugänglichen Park- und Grünanlagen sowie Hunde bei öffentlich zugänglichen
Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, wie bei Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten
unter freiem Himmel, sind angeleint zu führen.
Der Anleinpflicht ist Genüge getan, wenn der Hund an einer Laufleine geführt wird, die so stark und so
befestigt ist, dass der Hund sich hiervon nicht alleine lösen kann.
Mehrere angeleinte Hunde dürfen nur gleichzeitig geführt werden, wenn alle Hunde jederzeit sicher
beherrscht werden können.
(8) Bissige Hunde dürfen über das für alle Hunde geltende Mitnahmeverbot des Abs. 5 hinaus, auch auf
öffentlich zugängliche Veranstaltungen unter freiem Himmel wie Versammlungen, Aufzüge, Volksfeste
und Märkte nicht mitgenommen werden.
Ein bissiger Hund, dessen Gefährlichkeit im Einzelfall nicht oder noch nicht durch den Landkreis festgestellt
worden ist, darf auf öffentlichen Verkehrsflächen und in öffentlichen Anlagen nur angeleint und mit einem
Maulkorb versehen von einer geeigneten Person im Sinne von Abs. 4 so geführt werden, dass Gefahren im
Sinne von Abs. 1 Nr. 2 sicher verhütet werden können. Ein bissiger Hund ist stets allein, nicht mit anderen
Hunden gemeinsam, zu führen.
Bissig ist ein Hund, der bereits einmal Menschen durch einen Biss erhebliche Verletzungen zugefügt hat.
Verletzungen sind erheblich, wenn eine ärztliche Behandlung erforderlich war. Bissig ist ein Hund auch, der
einen anderen Hund gebissen und verletzt hat, ohne von diesem selbst angegriffen worden zu sein oder,
der einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen hat.
Der Anleinpflicht ist Genüge getan, wenn der Hund an einer höchstens zwei Meter langen Leine geführt
wird, die so stark und so gefestigt ist, dass der Hund sich hiervon nicht alleine lösen kann. Der Maulkorb
muss so angelegt und so beschaffen sein, dass ein Abstreifen oder Beißen durch den Hund sicher
verhindert wird.
Die Vorschriften über die Erlaubnispflicht für gefährliche Hunde nach dem NHundG und das Recht des
Landkreises für die daran anknüpfenden Rechtsfolgen, ergänzende oder abweichende Einzelfallmaß-
nahmen zur Gefahrenabwehr nach Maßgabe des NPOG zu treffen, bleiben von den Regelungen dieses
Absatzes unberührt.
(9) Hundehalterinnen oder Hundehalter oder die mit der Führung oder Beaufsichtigung von Hunden
Beauftragten (verantwortliche Personen) haben zu verhüten, dass ihr Tier auf öffentlichen Verkehrsflächen
oder in öffentlichen Anlagen seinen Kot ablegt. Nach einer Hundekotablage ist die verantwortliche Person
zur unverzüglichen Reinigung verpflichtet. Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor.
Verstöße gegen die aufgeführten Vorschriften können gemäß § 9 der Verordnung zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Nordstemmen als Ordnungswidrigkeit mit einer
Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden.
Nordstemmen, 21.03.2023
Gemeinde Nordstemmen
Die Bürgermeisterin