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Winterdienst
Durchführung des Winterdienstes
Hinweise
Im Anbetracht der Jahreszeit möchte ich auf die Durchführung des Winterdienstes (Räum- und Streupflicht) im Rahmen der Anliegerreinigungspflicht hinweisen.
Gemäß § 3 der Straßenreinigungsverordnung der Gemeinde Nordstemmen sind bei Schneefall Fußgängerüberwege und Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- / Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußeren Rand der Fahrbahn freizuhalten. Ist über Nacht Schnee gefallen, muss die Schneeräumung werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis
9:00 Uhr, durchgeführt sein. Das Schneeräumen und Streuen ist bis 20:00 Uhr bei Bedarf zu wiederholen.
Die Gossen, Einlaufschächte der Straßenentwässerung und Hydranten der Wasserversorgungsanlage sind schnee- und eisfrei zu halten.
Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg und dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.
Bei Eis- und Schneeglätte ist mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu streuen, dass ein sichererer Weg vorhanden ist.
An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und Schulbushaltestellen sind zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs die Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- / Gehwege so von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang der Fußgänger gewährleistet ist.
Zur Beseitigung von Schnee und Eis dürfen schädliche Chemikalien nicht verwendet werden; Streusalz und andere handelsübliche Auftausalze nur,
a) in Ausnahmefällen, wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann, und
b) an gefährlichen Stellen, an Gehwegen einschließlich gemeinsamer Rad- / Gehwege, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgänge, starken Gefälle- oder Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Streusalz oder handelsüblichem Auftausalz bestreut und salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.
Bei eintretendem Tauwetter sind die Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- / Gehwege, die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr von dem vorhandenen Eis zu befreien. Rückstände von Streumaterial sind, wenn Glättegefahr nicht mehr besteht, zu beseitigen.
Ich darf alle Reinigungspflichtigen um Beachtung der im Rahmen des Winterdienstes getroffenen Regelungen bitten. Obliegt der Winterdienst der Gemeinde, führt sie diesen nach einem abgestuften Winterdienstplan durch.