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Richtlinien für die Überlassung
Richtlinie für die Überlassung
Schulischer Einrichtungen des Landkreises Hildesheim zu schulfremden Zwecken
I Allgemeiner Teil
§ 1 Grundsatz
- Schulische Einrichtungen des Landkreises Hildesheim können Veranstaltern auf Antrag zu schulfremden Zwecken überlassen werden, soweit schulische, personelle oder organisatorische Belange nicht entgegenstehen und die Einrichtungen zur Durchführung der beabsichtigten Veranstaltungen geeignet sind.
- Politischen Parteien können schulische Einrichtungen für überörtliche Veranstaltungen entgeltpflichtig überlassen werden.
- Die Überlassung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen, entschädigungslosen Widerrufs. Sie kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht. Die Nutzungsgenehmigung kann auch kurzfristig zurückgenommen werden, wenn durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist.
§ 2 Verfahren zur Überlassung
- Über den Antrag auf Überlassung der Einrichtungen entscheidet der Landkreis Hildesheim. Er kann die Entscheidung nach entsprechender Vereinbarung auf die Städte, Gemeinden und Samtgemeinden sowie die Schulen delegieren.
- Die Überlassung der Einrichtungen muss mindestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich beantragt werden.
- Sofern gedeckte Sportanlagen aufgrund einer besonderen Vereinbarung der jeweiligen Stadt, Gemeinde oder Samtgemeinde für die außerschulische Nutzung zur Verfügung gestellt wurden, entscheidet diese über den Antrag auf Überlassung.
- Die Überlassung wird mit der schriftlichen Anerkennung dieser Richtlinien durch den Veranstalter oder dessen gesetzlicher Vertretung wirksam.
§ 3 Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer
- Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, die benutzten Einrichtungen schonend und sachgemäß zu behandeln und nach der Benutzung in aufgeräumtem und besenreinem Zustand zu hinterlassen.
- Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, bei Nutzung der Einrichtung sparsam mit Energie (Wasser, Strom, Gas) umzugehen. Insbesondere sind Wasserhähne, Duschen, Elektro- und Gasgeräte abzustellen und nach einem evtl. Lüften ist darauf zu achten, dass die Fenster fest verschlossen sind.
- Beschädigungen oder Verluste sind sofort und unaufgefordert der Hausmeisterin oder dem Hausmeister anzuzeigen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die ihm überlassenen Einrichtungen vor Benutzung auf das Vorliegen von Schäden zu untersuchen. Geschieht dieses nicht, gilt der letzte Veranstalter vor Feststellung eines Schadens als Verursacher. Schadhafte Anlagen und Geräte dürfen nicht benutzt werden.
- Der Veranstalter hat eine Veranstaltungsleiterin oder einen Veranstaltungsleiter zu benennen, die oder der die Verantwortung dafür übernimmt, dass die Benutzung entsprechend den Anforderungen dieser Richtlinien erfolgt.
- Die Einzelheiten der Benutzung werden zwischen der Hausmeisterin oder dem Hausmeister und der verantwortlichen Leitung geregelt. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der genehmigenden Stelle herbeizuführen.
- Kommt ein Veranstalter seinen Sorgfaltspflichten nicht nach, so kann er von der genehmigenden Stelle auf Zeit, in schweren Fällen auf Dauer, von der Benutzung der Einrichtungen ausgeschlossen werden. Unberührt bleibt die Verpflichtung, dem Landkreis die durch pflichtwidriges Verhalten verursachten Kosten zu ersetzen.
- Soweit die genehmigende Stelle zur Betreuung einzelner Einrichtungen besonderes Personal (z.B. Platzwartinnen/Platzwarte) einsetzt, tritt dieses an die Stelle der Hausmeisterin/des Hausmeisters.
- Bei Musikveranstaltungen ist ausschließlich der Veranstalter dafür zuständig evtl. erforderliche GEMA-Gebühren abzuführen. Eine gesamtschuldnerische Haftung als Mitveranstalter im Sinne der §§ 97 Urheberrechtsgesetz, 421, 823, 830 und 840 BGB durch den Landkreis wird ausgeschlossen.
§ 4 Haftung
- Für alle Schäden, die bei der Benutzung selbst, bei ihrer Vorbereitung oder bei anschließenden Aufräumarbeiten den Bediensteten oder Einrichtungen des Landkreises zugefügt werden, haften der Veranstalter oder die hierfür verantwortlichen Benutzerinnen/ Benutzer als Gesamtschuldner.
- Die Haftung des Landkreises gegenüber dem Veranstalter und den Benutzerinnen und Benutzern der Einrichtung ist ausgeschlossen.
- Der Veranstalter stellt den Landkreis von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucherinnen und Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Einrichtungen stehen.
- Schadenersatzansprüche gegen den Landkreis wegen Beeinträchtigung des vertragsmäßigen Gebrauchs der Einrichtung sind ausgeschlossen.
§ 5 Entgelt
Ein Entgelt für die Benutzung schulischer Einrichtungen zu schulfremden Zwecken wird nach Maßgabe der vom Landkreis hierfür erlassenen Entgeltordnung erhoben.
II Besonderer Teil
§ 6 Turn- und Sporthallen, Freisportanlagen
- Die Schulsportanlagen dürfen nur mit zweckentsprechender Kleidung, Sportschuhen und nur unter Aufsicht der verantwortlichen Leitung betreten und genutzt werden.
- Kleinsportgeräte der Schulen (Bälle, Seile, Keulen, Reifen, Badmintonnetze, Volleyballnetze usw.) können der Benutzerin/dem Benutzer nicht überlassen werden.
- Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, beim Trainings- und Spielbetrieb eigene Erst-Hilfe-Ausstattung entsprechend der jeweils gültigen DIN-Bestimmungen vorzuhalten. Die in den Hallen vorhandenen Erste-Hilfe-Schränke oder ähnliches können den Benutzerinnen/Benutzern nicht zur Verfügung gestellt werden.
- Für das Wechseln der Kleidung sind die vorhandenen Umkleidekabinen zu benutzen, der Zutritt hierzu ist nur aktiven, am Sportbetrieb teilnehmenden Personen gestattet. Umkleide-, Dusch- und Waschräume dürfen nicht in verschmutztem Zustand hinterlassen werden.
- In den Sommer- und Weihnachtsferien bleiben die Sportstätten grundsätzlich geschlossen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn keine schulischen, personellen und organisatorischen Belange dem entgegenstehen. Der Veranstalter ist in diesen Fällen verpflichtet, bei eintägigen Veranstaltungen das Entgelt nach § 3 der Entgeltordnung zu entrichten. Bei mehrtägigen Veranstaltungen kann das Entgelt jeweils um den Reinigungsanteil von 29,8 % reduziert werden, sofern der Veranstalter die Zwischenreinigung übernimmt. Der letzte Veranstaltungstag ist voll zu berechnen. § 4 Abs. 2 der Entgeltordnung bleibt unberührt.
- Die jeweils geltenden Benutzungsordnungen für die einzelnen Turn- und Sporthallen sowie Freisportanlagen sind zu beachten.
- Außensportanlagen dürfen nur benutzt werden, wenn aufgrund der Witterung keine Schäden zu befürchten sind. Im Zweifelsfall entscheidet die genehmigende Stelle oder die von ihr ermächtigte Person über die Benutzbarkeit.
§ 7 Aulen, Eingangshallen, Pausenhöfe, Foren und Mensen
- Für das Aufstellen von Podien, Bühnen, Tischen und Stühlen etc. und deren Beseitigung hat der Veranstalter Hilfskräfte zu stellen, die diese Arbeiten unter Anleitung der Hausmeisterin/des Hausmeisters ausführen.
- Die technischen Anlagen in Aulen, Eingangshallen, Foren und Mensen dürfen nur durch die Hausmeisterin / den Hausmeister oder durch hierzu ermächtigte Personen bedient werden.
§ 8 Märkte, Messen, Flohmärkte und ähnliches
Die Durchführung von Märkten, Messen, Flohmärkten u. ä. bedarf der Genehmigung des Landkreises Hildesheim. Der Antrag ist spätestens 8 Wochen vor der Veranstaltung beim Landkreis Hildesheim einzureichen. Der Landkreis Hildesheim setzt das Entgelt für die in Anspruch genommenen Gebäude- und Grundstücksflächen im Einzelfall fest.
§ 9 Unterrichtsräume
- Die Überlassung von Fachräumen kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erfolgen.
- Schulische Geräte und Einrichtungen in Unterrichtsräumen dürfen nur mit besonderer Genehmigung benutzt werden.
§ 10 Besondere Ordnung
- Das Rauchen und der Verzehr alkoholischer Getränke in Turn- und Sporthallen und den Nebenräumen sowie den Sportfreianlagen und dem Schulgebäude ist untersagt.
- Bei Ganztagsveranstaltungen in Sport- und Turnhallen ist der Ausschank von Bier und nichtalkoholischen Getränken sowie die Bereitstellung von kleinen Imbissen nach vorheriger Genehmigung erlaubt. Der Ausschank der Getränke und die Bereitstellung der Imbisse sowie deren Genuss darf nur im Eingangsbereich der jeweiligen Halle erfolgen.
- Einweggeschirr und Einwegflaschen oder -dosen dürfen nicht verwendet werden.
- Die Veranstalter sind verpflichtet, das Foyer/den Eingangsbereich nach der Veranstaltung in einem aufgeräumten und besenreinem Zustand zu hinterlassen, wobei die angefallenen Abfälle vom Veranstalter zu entfernen sind.
III Schlussvorschriften
§ 11 Inkrafttreten
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 01.08.2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die „Richtlinien für die Überlassung schulischer Einrichtungen des Landkreises Hildesheim zu schulfremden Zwecken“ vom 20. April 1998 außer Kraft.
Hildesheim, den 23.06.2011
Landkreis Hildesheim
Wegner
Landrat