Gebäude der Kreissporthalle

Entgeltordnung

Entgeltordnung

für die Benutzung schulischer Einrichtungen des Landkreises Hildesheim zu schulfremden Zwecken

Der Kreistag des Landkreises Hildesheim hat in seiner Sitzung vom 23.06.2011 folgende Entgelt­ordnung für die Benutzung der schulischen Ein­richtungen des Landkreises Hildes­heim zu schul­fremden Zwecken beschlossen.

§ 1

Überlassung

Die Überlassung der schulischen Einrichtungen zu schulfremden Zwecken erfolgt im Rah­men der hierzu erlassenen Richtlinien des Landkreises Hildesheim in der jeweils gültigen Fassung unter Vorbehalt des jederzeitigen, entschädigungslosen Wider­rufs.

Für die Benutzung seiner schulischen Einrichtun­gen zu schulfremden Zwecken erhebt der Land­kreis Hildesheim nach Maßgabe dieser Entgelt­ordnung privatrechtliche Benutzungsent­gelte, soweit nicht aufgrund dieser Entgeltordnung eine Befreiung oder Ermäßigung gewährt wird.

Von den nachfolgenden Bestimmungen ausge­nommen sind gedeckte Sportanlagen und beson­dere schulische Einrichtungen, sofern sie auf­grund einer gesonderten Vereinbarung der jewei­ligen Stadt, Gemeinde oder Samtgemeinde zur Verfü­gung gestellt sind.

§ 2

Entgeltbefreiung, Entgeltermäßigung

  1. Die Überlassung der schulischen Einrichtun­gen unter der Voraussetzung des § 1 er­folgt ent­geltfrei an: 
    (1)   die Träger der öffentlichen und freien Jugend­hilfe für die Erfüllung konkreter Jugendhilfe­aufgaben nach dem Kinder- und Jugendhilfe­gesetz (KJHG) und an die anerkannten Wohlfahrtsverbände für deren Kernaufgaben - sofern sie ihren Sitz im Landkreis Hildes­heim haben - und soweit diese Kosten nicht von Dritten gedeckt werden, 
    (2)   Musik- und Gesangvereine, Kulturvereinigun­gen und Kulturvereine bei besonderen Veran­staltungen, soweit diese Vereine ihren Sitz im Landkreis Hildesheim haben und nur ideelle, kulturelle Bestrebungen verfolgen und keinen wirtschaftlichen Gewinn anstreben und auch nicht erzielen, 
    (3)   die Musikschulen mit Sitz im Landkreis Hildes­heim,     
  2. Die Überlassung von schulischen Einrichtun­gen mit Ausnahme der gedeckten Sport-anlagen erfolgt entgeltfrei an: 
    Turn- und Sportvereine und deren Verbände, die als förderungsfähig anerkannt sind, ihren Sitz im Landkreis Hildesheim haben und bei denen die Benutzung der Einrichtungen im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben liegt.
  3. Wenn für die in Absatz 1 genannten Veran­staltungen ein Eintrittsgeld erhoben wird, wird im Einzelfall über die anteilige Abführung an den Landkreis entschieden.
  4. In begründeten Ausnahmefällen können auf Antrag auch anderen Veranstaltern die Einrich­tungen entgeltfrei oder zu einem ermäßigten Ent­gelt überlassen werden. 
  5. In den Fällen der Absätze 3 und 4 behält sich der Landkreis Hildesheim das Recht vor, bei Veranstaltern, die Eintrittsgeld von den Benut­zern/Benutzerinnen erheben oder die Zu­schüsse oder Kostenerstattungen Dritter erhalten, Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu nehmen oder durch beauftragte Dritte vornehmen zu lassen.

§ 3

Privatrechtliche Benutzungsentgelte

  1.  Alle Veranstalter, denen nicht nach § 2 eine Entgeltbefreiung oder -ermäßigung ge­währt wird, haben je angefangene Benutzungsstunde, die eine Zeitstunde umfasst, folgen­des privatrecht­liche Benutzungsentgelt zu entrichten: 

    Gruppe A: 
    Anerkannte Einrichtungen der Erwachsenen­bildung mit Sitz im Landkreis Hildesheim, sofern diese in der Aufstellung der anerkannten Einrich­tungen der Erwachsenenbildung in der je­weils gültigen Fassung der Bekanntmachung des Nieders. Ministers für Wissenschaft und Kunst auf­geführt sind. Verbände zur Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, soweit sie ihren Sitz im Landkreis Hildesheim haben, als gemeinnützig anerkannt sind und sie keine Zuschüsse oder Kostenerstattungen Dritter zur Durchführung erhalten. 

    Gruppe B: 
    Alle sonstigen Veranstalter, die nicht unter die Gruppe A fallen, z.B. die von den Besu­chern/Besucherinnen ein Eintrittsgeld oder einen Unkostenbeitrag erheben oder Zuschüsse oder Kostenerstattungen Dritter zur Durchführung er­halten. Veranstalter, die die überlassenen Einrichtungen gewerblich bzw. kommerziell nutzen.

  2. Das Entgelt beträgt pro angefangener Benut­zungsstunde: 

    1.   Sportanlagen 
    a)  Gymnastikräume 21,00 € 
    b)  1-teilige Hallen 30,00 € 
    c)  2-teilige Hallen mit Tribüne 44,00 € 
    d)  3-teilige Hallen mit Tribüne 52,00 € 
    e)  Außensportanlagen: Gruppe A 10,00 €; Gruppe B 40,00 €  

    2.  Aulen, Eingangshallen, Pausenhöfe, Foren und Mensen 
    a)  Aulen bis 200 Besucherplätze: Gruppe A 15,00 €; Gruppe B 34,00 € 
    b)  Aulen über 200  Besucherplätze: Gruppe A 30,00 €; Gruppe B 70,00 € 
    c)  Aulen über 400 Besucherplätze: Gruppe A 50,00 €; Gruppe B 150,00 € 
    c)  Eingangshallen, Pausenhöfe, Foren und Men­sen: Gruppe A 10,00 €; Gruppe B 27,00 € 

    3.  Unterrichtsräume 
    a)  Fachräume  Gruppe A 10,00 €; Gruppe B 27,00 € 
    b)  Allgemeine Unterrichtsräume Gruppe A 7,50 €; Gruppe B 20,00 €

  3. Für Maschinen, Computer und sonstige technische Sonderausstattungen wird im Einzel­fall ein Benutzungsentgelt aufgrund kalkulatorisch ermittelter Kosten festgesetzt. Es kann auch zur Verwaltungsvereinfachung eine Stundenpau­schale festgelegt werden.

  4. Wegen des erhöhten Energieverbrauches wird in den Weihnachtsferien bei allen Veran­stal­tungen von einer Mindestnutzungszeit von fünf Stunden ausgegangen und auch in Rechnung gestellt.

  5. Für kurzzeitige Übernachtungen in Sporthal­len und Schulgebäuden wird ein Entgelt in Höhe von 4,00 € pro Person je Übernachtung erhoben. Die Reinigung ist vom Veranstalter ent­sprechend § 3 der Richtlinien für die Überlassung der Einrichtungen des Landkreises Hil­desheim zu öffentlichen Zwecken sowie nach den Vorgaben des Fachdienstes Gebäudewirt­schaft zur Reini­gung durch­zuführen. Kosten für die Endreinigung können dem Veranstalter gesondert in Rechnung gestellt werden.

  6. Die Stundenbeträge nach Abs. 1 gelten für das Haushaltsjahr 2011. Sie verändern sich jähr­lich um die Veränderung der Verbraucherpreise, wie diese vom Bundesamt für Sta­tistik jeweils im Dezember im Vergleich zum gleichen Monat des Vorjahres ermittelt wird (Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte).

§ 4

Nebenkosten

  1. Mit dem Benutzungsentgelt gemäß § 3 sind grundsätzlich folgende Nebenkosten abge­golten: Hausmeisterentschädigung, Heizung, Energie, Reinigung und Wasser.
  2. Entstehen durch die Benutzung der Einrich­tungen Kosten besonderer Art oder außer­gewöhnlichen Umfangs, so sind diese zusätzlich zu entrichten.

§ 5

Entgeltfestsetzung, Fälligkeit

  1. Die Veranstalter sind verpflichtet, die für die Entgeltfestsetzung, -befreiung oder -ermäßi­gung notwendigen Unterlagen und Erklärungen vor Genehmigung der Veranstaltung vorzulegen. Werden die erforderlichen Nachweise nicht er­bracht, erfolgt die Entgeltfestsetzung nach § 3, Gruppe B.
  2. Das Benutzungsentgelt (§ 3) und die Neben­kosten (§ 4) sind innerhalb einer Woche nach Zahlungsaufforderung zu entrichten, sofern kein besonderer Fälligkeitstermin fest­gesetzt ist. In begründeten Fällen kann die Überlassung der Einrichtungen von der vorheri­gen Zahlung des Benutzungsentgeltes oder einer Sicherheitsleis­tung abhängig gemacht werden.
  3. Entstehen dem Landkreis durch kurzfristige Absagen von beantragten Veranstaltun­gen Kos­ten, sind die Veranstalter je nach Lage des Ein­zelfalles verpflichtet, ein anteiliges Benutzungs­entgelt zu entrichten.

§ 6

Schlussbestimmungen

Diese Entgeltordnung tritt am 01.08.2011 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die „Entgeltordnung für die Benut­zung schulischer Einrichtungen des Land­kreises Hildesheim zu schulfremden Zwecken“ vom 21. Dezember 1998, zuletzt geändert durch Kreis­tagsbeschluss vom 10.12.2001 außer Kraft.

 

Hildesheim, den 23.06.2011

Landkreis Hildesheim

gez. Wegner

Landrat

 

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