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Entgeltordnung
Entgeltordnung
für die Benutzung schulischer Einrichtungen des Landkreises Hildesheim zu schulfremden Zwecken
Der Kreistag des Landkreises Hildesheim hat in seiner Sitzung vom 23.06.2011 folgende Entgeltordnung für die Benutzung der schulischen Einrichtungen des Landkreises Hildesheim zu schulfremden Zwecken beschlossen.
§ 1
Überlassung
Die Überlassung der schulischen Einrichtungen zu schulfremden Zwecken erfolgt im Rahmen der hierzu erlassenen Richtlinien des Landkreises Hildesheim in der jeweils gültigen Fassung unter Vorbehalt des jederzeitigen, entschädigungslosen Widerrufs.
Für die Benutzung seiner schulischen Einrichtungen zu schulfremden Zwecken erhebt der Landkreis Hildesheim nach Maßgabe dieser Entgeltordnung privatrechtliche Benutzungsentgelte, soweit nicht aufgrund dieser Entgeltordnung eine Befreiung oder Ermäßigung gewährt wird.
Von den nachfolgenden Bestimmungen ausgenommen sind gedeckte Sportanlagen und besondere schulische Einrichtungen, sofern sie aufgrund einer gesonderten Vereinbarung der jeweiligen Stadt, Gemeinde oder Samtgemeinde zur Verfügung gestellt sind.
§ 2
Entgeltbefreiung, Entgeltermäßigung
- Die Überlassung der schulischen Einrichtungen unter der Voraussetzung des § 1 erfolgt entgeltfrei an:
(1) die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe für die Erfüllung konkreter Jugendhilfeaufgaben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) und an die anerkannten Wohlfahrtsverbände für deren Kernaufgaben - sofern sie ihren Sitz im Landkreis Hildesheim haben - und soweit diese Kosten nicht von Dritten gedeckt werden,
(2) Musik- und Gesangvereine, Kulturvereinigungen und Kulturvereine bei besonderen Veranstaltungen, soweit diese Vereine ihren Sitz im Landkreis Hildesheim haben und nur ideelle, kulturelle Bestrebungen verfolgen und keinen wirtschaftlichen Gewinn anstreben und auch nicht erzielen,
(3) die Musikschulen mit Sitz im Landkreis Hildesheim, - Die Überlassung von schulischen Einrichtungen mit Ausnahme der gedeckten Sport-anlagen erfolgt entgeltfrei an:
Turn- und Sportvereine und deren Verbände, die als förderungsfähig anerkannt sind, ihren Sitz im Landkreis Hildesheim haben und bei denen die Benutzung der Einrichtungen im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben liegt. - Wenn für die in Absatz 1 genannten Veranstaltungen ein Eintrittsgeld erhoben wird, wird im Einzelfall über die anteilige Abführung an den Landkreis entschieden.
- In begründeten Ausnahmefällen können auf Antrag auch anderen Veranstaltern die Einrichtungen entgeltfrei oder zu einem ermäßigten Entgelt überlassen werden.
- In den Fällen der Absätze 3 und 4 behält sich der Landkreis Hildesheim das Recht vor, bei Veranstaltern, die Eintrittsgeld von den Benutzern/Benutzerinnen erheben oder die Zuschüsse oder Kostenerstattungen Dritter erhalten, Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu nehmen oder durch beauftragte Dritte vornehmen zu lassen.
§ 3
Privatrechtliche Benutzungsentgelte
- Alle Veranstalter, denen nicht nach § 2 eine Entgeltbefreiung oder -ermäßigung gewährt wird, haben je angefangene Benutzungsstunde, die eine Zeitstunde umfasst, folgendes privatrechtliche Benutzungsentgelt zu entrichten:
Gruppe A:
Anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung mit Sitz im Landkreis Hildesheim, sofern diese in der Aufstellung der anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung in der jeweils gültigen Fassung der Bekanntmachung des Nieders. Ministers für Wissenschaft und Kunst aufgeführt sind. Verbände zur Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, soweit sie ihren Sitz im Landkreis Hildesheim haben, als gemeinnützig anerkannt sind und sie keine Zuschüsse oder Kostenerstattungen Dritter zur Durchführung erhalten.
Gruppe B:
Alle sonstigen Veranstalter, die nicht unter die Gruppe A fallen, z.B. die von den Besuchern/Besucherinnen ein Eintrittsgeld oder einen Unkostenbeitrag erheben oder Zuschüsse oder Kostenerstattungen Dritter zur Durchführung erhalten. Veranstalter, die die überlassenen Einrichtungen gewerblich bzw. kommerziell nutzen. - Das Entgelt beträgt pro angefangener Benutzungsstunde:
1. Sportanlagen
a) Gymnastikräume 21,00 €
b) 1-teilige Hallen 30,00 €
c) 2-teilige Hallen mit Tribüne 44,00 €
d) 3-teilige Hallen mit Tribüne 52,00 €
e) Außensportanlagen: Gruppe A 10,00 €; Gruppe B 40,00 €
2. Aulen, Eingangshallen, Pausenhöfe, Foren und Mensen
a) Aulen bis 200 Besucherplätze: Gruppe A 15,00 €; Gruppe B 34,00 €
b) Aulen über 200 Besucherplätze: Gruppe A 30,00 €; Gruppe B 70,00 €
c) Aulen über 400 Besucherplätze: Gruppe A 50,00 €; Gruppe B 150,00 €
c) Eingangshallen, Pausenhöfe, Foren und Mensen: Gruppe A 10,00 €; Gruppe B 27,00 €
3. Unterrichtsräume
a) Fachräume Gruppe A 10,00 €; Gruppe B 27,00 €
b) Allgemeine Unterrichtsräume Gruppe A 7,50 €; Gruppe B 20,00 € - Für Maschinen, Computer und sonstige technische Sonderausstattungen wird im Einzelfall ein Benutzungsentgelt aufgrund kalkulatorisch ermittelter Kosten festgesetzt. Es kann auch zur Verwaltungsvereinfachung eine Stundenpauschale festgelegt werden.
- Wegen des erhöhten Energieverbrauches wird in den Weihnachtsferien bei allen Veranstaltungen von einer Mindestnutzungszeit von fünf Stunden ausgegangen und auch in Rechnung gestellt.
- Für kurzzeitige Übernachtungen in Sporthallen und Schulgebäuden wird ein Entgelt in Höhe von 4,00 € pro Person je Übernachtung erhoben. Die Reinigung ist vom Veranstalter entsprechend § 3 der Richtlinien für die Überlassung der Einrichtungen des Landkreises Hildesheim zu öffentlichen Zwecken sowie nach den Vorgaben des Fachdienstes Gebäudewirtschaft zur Reinigung durchzuführen. Kosten für die Endreinigung können dem Veranstalter gesondert in Rechnung gestellt werden.
- Die Stundenbeträge nach Abs. 1 gelten für das Haushaltsjahr 2011. Sie verändern sich jährlich um die Veränderung der Verbraucherpreise, wie diese vom Bundesamt für Statistik jeweils im Dezember im Vergleich zum gleichen Monat des Vorjahres ermittelt wird (Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte).
§ 4
Nebenkosten
- Mit dem Benutzungsentgelt gemäß § 3 sind grundsätzlich folgende Nebenkosten abgegolten: Hausmeisterentschädigung, Heizung, Energie, Reinigung und Wasser.
- Entstehen durch die Benutzung der Einrichtungen Kosten besonderer Art oder außergewöhnlichen Umfangs, so sind diese zusätzlich zu entrichten.
§ 5
Entgeltfestsetzung, Fälligkeit
- Die Veranstalter sind verpflichtet, die für die Entgeltfestsetzung, -befreiung oder -ermäßigung notwendigen Unterlagen und Erklärungen vor Genehmigung der Veranstaltung vorzulegen. Werden die erforderlichen Nachweise nicht erbracht, erfolgt die Entgeltfestsetzung nach § 3, Gruppe B.
- Das Benutzungsentgelt (§ 3) und die Nebenkosten (§ 4) sind innerhalb einer Woche nach Zahlungsaufforderung zu entrichten, sofern kein besonderer Fälligkeitstermin festgesetzt ist. In begründeten Fällen kann die Überlassung der Einrichtungen von der vorherigen Zahlung des Benutzungsentgeltes oder einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
- Entstehen dem Landkreis durch kurzfristige Absagen von beantragten Veranstaltungen Kosten, sind die Veranstalter je nach Lage des Einzelfalles verpflichtet, ein anteiliges Benutzungsentgelt zu entrichten.
§ 6
Schlussbestimmungen
Diese Entgeltordnung tritt am 01.08.2011 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die „Entgeltordnung für die Benutzung schulischer Einrichtungen des Landkreises Hildesheim zu schulfremden Zwecken“ vom 21. Dezember 1998, zuletzt geändert durch Kreistagsbeschluss vom 10.12.2001 außer Kraft.
Hildesheim, den 23.06.2011
Landkreis Hildesheim
gez. Wegner
Landrat