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Datenschutz
Datenschutz in der Gemeinde Nordstemmen
Bei der täglichen Arbeit verarbeiten die Beschäftigten der Gemeinde Nordstemmen eine Vielzahl von personenbezogenen Daten. Dies geschieht entweder aufgrund von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften oder weil die betroffene Person in die Datenverarbeitung eingewilligt hat. Der Datenschutz spielt dabei eine entscheidende Rolle. Er ist ein unverzichtbarer Bestandteil des rechtmäßigen Verwaltungshandels und ein Qualitätsmerkmal bürgerorientierter Dienstleistungen.
Die Daten werden ausschließlich für den vorgesehenen Zweck verwendet und sobald diese nicht mehr benötigt oder verwendet werden müssen, entsprechend der gesetzlichen Vorschriften gelöscht.
Der gesetzliche Rahmen dafür findet sich in der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz (NDSG), dem Bundesdatengesetz (BDSG) sowie in zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen in den einzelnen Spezialgesetzen.
Nach § 8 a Abs. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) ist jede öffentliche Stelle, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, verpflichtet, sogenannte behördliche Datenschutzbeauftragte (behDSB) zu bestellen. Gemäß § 8a Abs. 1 S. 2 und 3 NDSG können auch sog. externe DSB, die nicht der datenverarbeitenden Stelle angehören, mit dieser Aufgabe betraut werden. Von dieser Möglichkeit hat die Gemeinde Nordstemmen Gebrauch gemacht und den Zweckverband KDO mit dieser Aufgabe betraut.
Die*der behördliche Datenschutzbeauftragte unterstützt die öffentliche Stelle bei der Sicherstellung des Datenschutzes und wirkt auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften hin.
Sie*er ist zugleich Ansprechpartner*in für Einwohner*innen, die Fragen zum Datenschutz in der Verwaltung haben oder auf Probleme hinweisen möchten. Solche Fragen und Hinweise werden auf Wunsch vertraulich behandelt. Wenn Eingaben entsprechend adressiert bzw. gekennzeichnet sind, erreichen sie die*den Datenschutzbeauftragten unmittelbar.
Die*der Datenschutzbeauftragte ist bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben unabhängig und an Weisungen anderer mitarbeitenden Personen oder Organisationseinheiten der Gemeinde nicht gebunden.
Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie auch bei der Landesbeauftragten für Datenschutz in Niedersachsen , in der Europäischen Datenschutzgrundverordnung, im Bundesdatengesetz und im Nds. Datenschutzgesetz.