Personalausweis für deutsche Staatsangehörige mit ständigem Wohnsitz im Ausland beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Als Person mit deutscher Staatsangehörigkeit und ständigem Wohnsitz im Ausland unterliegen Sie nicht der allgemeinen Meldepflicht und damit auch nicht der Ausweispflicht innerhalb Deutschlands.

    Es ist Ihnen jedoch möglich, bei ausgewählten deutschen Auslandsvertretungen, die vom Auswärtigen Amt zu Personalausweisbehörden bestimmt wurden, oder unter bestimmten Voraussetzungen in jedem Bürgeramt in Deutschland einen Personalausweis persönlich zu beantragen.

    Hinweis:
    Bitte erkundigen Sie sich vorher bei der Auslandsvertretung, in dessen Bezirk Sie sich aufhalten, ob diese Personalausweise ausstellen kann, da nicht alle Auslandsvertretungen auch Personalausweisbehörden sind.

  • Voraussetzungen

    Einen Personalausweis können beantragen:

    • Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit unabhängig von ihrem Alter
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

    • biometrisches Passfoto
    • sofern aus Deutschland weggezogen (auch: Wohnsitzlose, Weltreisende):
      • Abmeldebescheinigung vom letzten deutschen Wohnsitz, wenn im aktuellsten Ausweisdokument noch ein deutscher Wohnort eingetragen ist;
    • Wenn Ihre Auslandsanschrift in den Personalausweis eingetragen werden soll: zusätzlich einen Nachweis über Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, zum Beispiel Ausländerausweis, Meldebescheinigung Ihres Gastlandes, Mietvertrag, Telefon-, Strom- oder Gasrechnungen.

    Bitte beachten Sie insoweit, dass die Online-Funktion eines Personalausweises nur genutzt werden kann, wenn eine ausländische Anschrift erfasst wird.

    • Ihren bisherigen Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise Kinderreisepass,
    • bei Verlust des alten Dokuments: zusätzlich eine polizeiliche Verlustanzeige;

    bei Erstantrag oder eingetretenen Änderungen

    • Geburts-/Abstammungsurkunde, alternativ deutsche Heirats-/Partnerschaftsurkunde, deutsches Familienbuch;
    • Wenn Sie verheiratet/verpartnert sind oder waren:
    • Heirats-/Partnerschaftsurkunde mit Vermerk über die Namensführung bzw. Auszug aus dem Familienbuch mit Vermerk über die Namensführung bei Heirat im Ausland, gegebenenfalls  Namensbescheinigung nach deutschen Recht;
    • gegebenenfalls Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (Einbürgerungsurkunde bei Erstantrag);
    • gegebenenfalls Urkunde über den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit;
    • gegebenenfalls Promotionsurkunde (auf Deutsch oder Englisch, mit Namen und Geburtsdatum), wenn der Doktorgrad sich nicht aus einem früheren Pass/Ausweis ergibt und der Eintrag im neuen Reisepass/Personalausweis gewünscht wird;

    bei Kindern unter 16 Jahren zusätzlich:

    • bei Geburt in Deutschland nach 01.01.2000, wenn damals nicht mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besaß: Geburtsregisterauszug;
    • für Kindern verheirateter Eltern: Heiratsurkunde der Eltern;
    • für Kinder geschiedener Eltern und alleiniger Sorge eines Elternteils: Nachweis über das alleinige Sorgerecht durch Sorgerechtsbeschluss oder Scheidungsurteil; ggf. Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils für den deutschen Rechtsbereich;
    • für Kinder zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheirateter Eltern: Vaterschaftsanerkennung und Sorgevereinbarung nach dem Recht des Aufenthaltsstaates des Kindes;
    • gegebenenfalls Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit;

    Bitte bringen Sie sämtliche Unterlagen im Original und mit einer Kopie mit. Beachten Sie, dass in Einzelfällen die Vorlage weiterer Urkunden und Dokumente notwendig sein kann.

  • Welche Gebühren fallen an?

    • für Antragstellende unter 24 Jahren: EUR 52,80
    • für Antragstellende über 24 Jahren: EUR 67,00

    Hinweis
    Die Gebühren können für Bedürftige erlassen oder reduziert werden.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    keine

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der vom Auswärten Amt bestimmten Auslandsvertretung, in deren Bezirk sich die antragstellende Person gewöhnlich aufhält.

Aus wichtigem Grund kann auch eine örtlich nicht zuständige Auslandsvertretung oder die örtlich nicht zuständige Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt im Inland kontaktiert werden.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

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