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Baulandkataster

Baulandkataster

Was ist ein Baulandkataster?

Das Kataster ist ein informelles Instrument zum Schutz des Bodens und zur Begrenzung des Flächenverbrauchs. Das Kataster kann somit unbebaute (sog. Baulücken) oder geringfügig bebaute Grundstücke erfassen und fehl- oder mindergenutzte Flächen aufzeigen. Hiernach kann die Gemeinde sofort oder in absehbarer Zeit bebaubare Flächen in Karten oder Listen auf der Grundlage eines Lageplans erfassen und Angaben zur Flur- und Flurstücksnummern, Straßennamen oder zur Grundstücksgröße geben. Für alle Flächen gilt, dass äußere Erschließung und Infrastruktur weitgehend vorhanden sind.

Die Aufnahme eines Grundstücks in das Baulandkataster und die Auskunft über diese Aufnahme erfolgen aber weder auf Antrag eines bauwilligen Dritten noch in dessen Interesse, sondern dienen allein dem öffentlichen Interesse an einer möglichst flächenschonenden Nutzung von Baumöglichkeiten.

Dabei ist das Ziel des Baulandkatasters, eine flächensparende und nachhaltige Siedlungsentwicklung zu unterstützen. Es macht auf innerörtliche Baulandpotentiale aufmerksam und es soll zudem damit die innerörtlichen Baulandreserven, die überwiegend in privatem Besitz sind, mobilisieren. Die rechtliche Grundlage für das Baulandkataster bildet § 200 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB).

Rechtlicher Hinweis:

Aus den Darstellungen im Baulandkataster ergibt sich weder ein Rechtsanspruch, noch eine Verpflichtung zur Bebauung. Weiterhin können aus den Darstellungen des Baulandkatasters keine planungs- oder bauordnungsrechtlichen Ansprüche abgeleitet werden. Die Aufnahme eines Grundstückes in das Baulandkataster ersetzt weder eine Baugenehmigung noch enthält sie eine Zusage auf Erteilung einer Baugenehmigung. Die verbindliche Aussage zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens, kann nur im Rahmen einer Bauvoranfrage oder eines Bauantrags getroffen werden.

Baulandkataster der Gemeinde Nordstemmen

Das Baulandkataster wurde auf Basis des vorherigen Baulücken- und Leerstandkatasters im Jahr 2021 erstmalig erhoben. Von der Gemeinde Nordstemmen, Fachbereich Planung, Bau und Umwelt wird das Baulückenkataster kontinuierlich aktualisiert. Im Baulandkataster sind wohnbaulich nutzbare Flächen dargestellt, die sofort oder in absehbarer Zeit bebaut werden können. Gewerbeflächen wurden im Baulandkataster nicht erfasst.

Die Gemeinde Nordstemmen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit der Daten und übernimmt keine Gewähr für deren Richtigkeit. Eine Nutzung der Daten für gewerbliche Zwecke ist nicht gestattet. Für Schäden, die sich aus der Verwendung der bereitgestellten Informationen ergeben, wird keine Haftung übernommen.

Wichtig: Es werden nur die Grundstücke / Baulücken im Internet gekennzeichnet dargestellt, bei denen der/die jeweilige Eigentümer/in einer Veröffentlichung zum aktuellen Zeitpunkt nicht widersprochen hat. Ein Widerspruch ist jederzeit möglich!

Aus Datenschutzgründen enthält das Baulandkataster keine Angaben über die personenbezogenen Daten der Grundstückseigentümer*innen. Auch auf Anfrage werden keine Daten der Grundstückseigentümer*innen von der Gemeinde Nordstemmen herausgegeben!

Die dargestellten Grundstücke werden lediglich als potenzielles Bauland ausgewiesen. Es gelten für alle Grundstücke die aktuellen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Aufgrund des Baulandkatasters können keine planungs- und bauordnungsrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden! Informationen und Auskünfte zu einer Bebaubarkeit der Grundstücke werden durch den Landkreis Hildesheim - Bauordnungsamt - erteilt.

Karte zum Baulandkataster

Widerspruchsrecht

Mit Schreiben vom 25.01.2022 wurden die von der Veröffentlichung ihrer Grundstücke betroffenen Grundstückseigentümer*innen angeschrieben und auf die Möglichkeit auf Einlegung eines Widerspruchs hingewiesen.

Der Widerspruch kann auch per E-Mail an bauleitplanung@nordstemmen.de oder per Fax an 05069/800-91 unter mithilfe des Widerspruchsformulars erfolgen. Der Widerspruch kann auch telefonisch unter 05069 800-38 oder 05069 800-33 erfolgen. Legen Sie als Bevollmächtigter Widerspruch ein, ist eine Vollmacht des/der Grundstückseigentümer/s erforderlich.

Nach § 200 Absatz 3 Baugesetzbuch besteht die Möglichkeit, der Veröffentlichung der Grundstücksdaten im Baulandkataster jederzeit zu widersprechen.

Weitere Daten

Das Baulandkataster erhebt nicht den Anspruch vollständig zu sein. Wenn Sie Informationen über Baulücken in Ihrer Umgebung oder Ortschaft haben, teilen Sie uns dies gerne mit. Das hilft uns bei der Aktualisierung unserer Daten.

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